Baurecht - Genehmigung PV
PV-Anlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Die Errichtung von PV-Anlagen im häuslichen Bereich ist nach den Landesbaurechten teilweise genehmigungsfrei.
Klimaschutz und Nutzung regenerativer Energien sind im Bundes-Baugesetzbuch unter §1 Abs.5 und Abs.6 Nr.7f als Ziele festgeschrieben. Alle weiteren baugesetzlichen Anforderungen zum Einsatz von PV-Anlagen regeln die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO).
PV-Dachanlagen im häuslichen Bereich sind in der Regel genehmigungsfrei, da sie keine eigenen baulichen Anlagen darstellen. Die Grenzen der Genehmigungsfreiheit werden durch die Landesbauordnungen geregelt. Hier sind in der Regel die Größen bzw. die Orte, an denen PV-Anlagen genehmigungsfrei installiert werden können, beschrieben.
In Gegensatz dazu sind Solaranlagen, die als Freiflächenanlagen oder Fassaden- bzw. Überkopfanlagen installiert werden, genehmigungspflichtig.
Wichtig! Vor dem Bau der Anlage in der Landesbauordnung nachzulesen bzw. beim Bauamt nach der Anzeige- oder Genehmigungspflicht fragen!
Genehmigungsfreiheit
Der Großteil der Photovoltaikanlagen ist schlicht genehmigungsfrei. Die schlichte Genehmigungsfreiheit ist der formal einfachste Weg zum Bauen.
Ein Vorhaben ist schlicht genehmigungsfrei, wenn der Bauherr niemanden zu fragen braucht, bevor er mit dem Bauen beginnt. Es werden keine Bauvorlagen benötigt - und damit auch keinen Bauvorlageberechtigten - er muss keinen Antrag stellen und keine Anzeige bei einer Behörde oder der Gemeinde abgeben. Alle Bundesländer besitzen in unterschiedlicher Reichweite und mit unterschiedlichen Voraussetzungen Tatbestände, die eine solche Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen enthalten. Unter Denkmalschutz stehende Gebäude muss bei der Behörde nachgefragt werden.
Die folgende Tabelle zeigt die Bestimmungen für schlicht genehmigungsfreie Photovoltaik Anlagen in den einzelnen Bundesländern (Stand 2010). Änderungen bitte in den Landesbehörden erfragen.
Bundesland | Paragraph | Inhalt |
Baden-Württemberg | § 50 Abs. 1 LBO BaWü i. V. m. | Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung |
Bayern | Art. 57 Abs. 2 BayBO | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 9 m² |
Berlin | § 62 (1) Abs. 2b BauO Bln | Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen |
Brandenburg | § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen |
Bremen | § 65 Abs. 1 BremBO i. V. m. | Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und nicht von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremBO erfasst werden |
Hamburg | § 60 Abs. 1 u. Abs. 2 HBauO i. V. m. | Solarenergie-Anlagen in und an Dach- und Außenwandflächen |
Hessen | § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO Anlage 2 | Solaranlagen auf und an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen |
Mecklenburg-Vorpommern | § 61 Abs. 2 LBauO M-V | Solarenergie-Anlagen und Solarkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen |
Niedersachsen | § 69 Abs. 1 i. V. NBauO mit | Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen |
Nordrhein-Westfalen | § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NW | Solarenergie-Anlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen, Ausnahme: § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW bei der Änderung der äußeren Gestaltung durch Solaranlagen in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Bau/NW besteht |
Rheinland-Pfalz | § 61 Abs. 1 Nr. 2d LBO Rh.-Pf. | Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern |
Saarland | § 61 Abs. 1 Nr. 2 b. BOSaarl. | Solaranlagen an und auf Gebäuden, ferner gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 30 m Länge, ausgenommen im Außenbereich |
Sachsen | § 61 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b SächsBO | Solarenergie-Anlagen in und an Dach sowie Außenwandflächen |
Sachsen-Anhalt | § 60 (1) Satz 2b BauO LSA | Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen |
Schleswig-Holstein | § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBO Schl.-H | Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler i. S. d. Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen |
Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 2 d ThürBO | Solarenergie-Anlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen,es sei denn, die Anlage wird in einem Gebiet errichtet, für das eine Bauvorschrift nach § 83 ThürBO besteht und die örtliche Bauvorschrift Festsetzungen hinsichtlich der geplanten Änderung enthält. |
Standortdaten ermitteln - Berechnen - PV Angebot anfordernAnm. der Red.: Die o.a. Broschüre beschreibt die Rechtssituation von 2003 - Sie kann zum jetzigen Zeitpunkt nur Grundzüge der Rechtslage widerspiegeln. Wir möchten Sie hier trotzdem zeigen, da sie einen guten Überblick über baurechtliche und genehmigungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit PV-Anlagen bietet.
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